Amtliche Beglaubigung

Eine amtlich beglaubigte Übersetzung besteht aus dem Dokument in der Ausgangssprache und der Übersetzung in die Zielsprache.

Die Übersetzung mit amtlicher Beglaubigung werden mit dem Ursprungstext zusammengeheftet – entweder mit dem Original oder mit dessen notariell beglaubigter Kopie. Zu dieser kompletten Ausfertigung wird die sog. Dolmetscherklausel mit rundem Stempel des gerichtlichen Übersetzers / Dolmetschers beigefügt, der vom Landkreisgericht ernannt worden ist.

Der gerichtliche Übersetzer / Dolmetscher bestätigt mit seiner Unterschrift, dass die Übersetzung mit dem Text des beiliegenden Dokumentes übereinstimmt.

Die Dolmetscherklausel ist in derselben Sprache wie die Übersetzung des Dokumentes verfasst, somit kann ein solches Dokument auch für ausländische Ämter benützt werden.

Oftmals benötigt der Kunde nicht nur eine Beglaubigung der Richtigkeit der Übersetzung, sondern ebenso der Echtheit des Ausgangsdokuments (Originals). Auch das erledigen wir für unsere Kunden.

VIDIMATION, LEGALISATION

Die Vidimation ist eine amtliche Beglaubigung, dass die Abschrift oder Kopie der Urkunde wortwörtlich mit der vorgelegten Urkunde übereinstimmt.

Die Legalisation wird für die Beglaubigung von Unterschriften angewendet.

Vidimation und Legalisation erfolgen durch einen NOTAR oder die Kontaktstelle der öffentlichen Verwaltung der Tschechischen Post (CZECH POINT).

 

SUPERLEGALISATION

Die Superlegalisation (oder höhere Beglaubigung von Urkunden) ist die Beglaubigung amtlicher Dokumente für deren Nutzung im Ausland. Die Superlegalisation erfolgt durch das  Justizministerium der Tschechischen Republik  oder das Außenministerium. Mit einer Superlegalisation werden standesamtliche Dokumente, wie Heiratsurkunden und Geburtsurkunden,  die zum Beispiel für eine Heirat im Ausland erforderlich sind, ferner Auszüge aus dem Handelsregister (für Firmengründungen), Diplome (für die Anerkennung der Ausbildung im Ausland – Nostrifikation), Vollmachten (für die Abwicklung diverser Rechtsgeschäfte) und zahlreiche andere bei Amtshandlungen im Ausland erforderliche Urkunden versehen.